Statuten

I. Allgemeine Bestimmungen

 

Art. 1: Zweck
Die FDP.Die Liberalen Herzogenbuchsee ist ein Zusammenschluss von Personen, die sich zu einer liberalen Grundhaltung bekennen.
Sie ist ein Glied der FDP.Die Liberalen Kreis Oberaargau, der FDP.Die Liberalen Kanton Bern und der FDP.Die Liberalen Schweiz.
Die FDP.Die Liberalen Herzogenbuchsee verteidigt und fördert die liberalen Werte - Eigenver-antwortung, Leistungswille, Bescheidenheit, Qualitätsdenken und Offenheit.

 

Art. 2: Name, Sitz und Rechtsstellung
Die Partei führt den Namen FDP.Die Liberalen Herzogenbuchsee.
Als Sektionspartei der FDP.Die Liberalen Kanton Bern und der FDP.Die Liberalen Kreis Ober-aargau ist sie ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Herzogenbuchsee.

 

II. Mitgliedschaft

 

Art. 3: Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
Als Mitglieder der FDP.Die Liberalen Herzogenbuchsee gelten alle in der Gemeinde Herzogen-buchsee oder in einer Nachbargemeinde, wo keine Sektion FDP.Die Liberalen besteht, wohn-haften Personen, die sich zum liberalen Gedankengut bekennen und keiner anderen Partei an-gehören.
Die Anmeldung zum Eintritt hat durch mündliches oder schriftliches Gesuch beim Vorstand zu erfolgen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Ein ablehnender Ent-scheid kann vor die Mitgliederversammlung gezogen werden.
Nebst Mitgliedern können auch Sympathisantinnen und Sympathisanten an der Parteitätigkeit teilnehmen. An den Mitgliederversammlungen haben Sympathisantinnen und Sympathisanten nur beratende Stimme.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Wegzug, Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt insbesondere bei Verletzung von Statuten oder von Par-teigrundsätzen nach Anhörung der betroffenen Person. Auf Antrag des Vorstandes beschliesst die Parteiversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden, gültigen Stimmen den Ausschluss. Dabei werden ungültige und leere Stimmen (Enthaltungen) nicht mitgezählt. Mit dem Ausschluss erlischt die Mitgliedschaft in der Sektion.
Der Ausschluss wird der betroffenen Person schriftlich begründet mitgeteilt. Diese kann innert 30 Tagen bei der Rekurs- und Schiedskommission der FDP.Die Liberalen Kanton Bern Be-schwerde erheben.

 

Art. 4: Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied hat das Recht, in alle Parteiorgane gewählt zu werden, soweit die Statuten nicht einschränkende Bestimmungen enthalten.
Den Mitgliedern steht das Recht zu, an den Abstimmungen der Parteiversammlung teilzuneh-men und Anträge zu stellen.
Die Mitglieder haben statutarische und finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen.

 

III. Organisation

 

Art. 5: Organe

Organe der Sektion sind:
› die Mitgliederversammlung
› der Vorstand
› die Kontrollstelle

 

Art. 6: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
› ist oberstes Organ,
› wählt die Präsidentin oder den Präsidenten,
› wählt die Vorstandsmitglieder,
› wählt die Delegierten bei der Kreis- und Kantonalpartei,
› wählt die Kontrollstelle,
› genehmigt den Jahresbericht,
› genehmigt die Rechnung,
› genehmigt das Budget,
› setzt den Mitgliederbeitrag fest,
› nimmt das Jahresprogramm entgegen,
› kann zu kantonalen oder eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen Stellung nehmen,
› schlägt der Kantonalpartei Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlen auf eidgenössischer und kantonaler Ebene vor,
› nominiert Kandidatinnen und Kandidaten für die Gemeindewahlen.

Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal als Hauptversammlung im ersten Halbjahr zu-sammen.
Die ausserordentliche Mitgliederversammlung wird bei Bedarf durch den Vorstand einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn diese von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder verlangt wird.
Die Traktandenliste muss mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung bei den Mitglie-dern eintreffen.
Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfachem Mehr der abgegebenen gültigen Stim-men. Dabei werden ungültige und leere Stimmen (Enthaltungen) nicht mitgezählt. Bei Stim-mengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
Abstimmungen und Wahlen werden offen vorgenommen, sofern nicht geheime Abstimmung verlangt wird. Die geheime Abstimmung erfolgt auf Antrag von mindestens ¼ der stimmberech-tigten Anwesenden.

 

Art. 7: Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, nämlich aus:
› der Präsidentin oder dem Präsidenten,
› der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten,
› der Sekretärin oder dem Sekretär,
› der Kassierin oder dem Kassier,
› den Parteimitgliedern im Gemeinderat,
› weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Parteivorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.
Der Vorstand tagt so oft es die Geschäfte erfordern. In dringenden Fällen können Beschlüsse im Zirkularverfahren gefasst werden.
Die Amtsdauer sämtlicher Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtsdauer aus dem Vorstand aus, dann wählt der Vor-stand eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Die Wahl muss durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Der Vorstand
› führt die Partei,
› bereitet die Geschäfte für die Mitgliederversammlung vor,
› nimmt Stellung zu aktuellen Sachfragen,
› schlägt der Mitgliederversammlung Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlen vor,
› bereitet die Wahlen vor,
› erstellt das Wahlbudget,
› ordnet Massnahmen und Tätigkeiten vor Abstimmungen an,
› ist verantwortlich für die Öffentlichkeitsarbeit,
› kann Arbeitsausschüsse einsetzen,
› kann zu kantonalen oder eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen Stellung nehmen, sofern keine Mitgliederversammlung stattfindet.

 

Art. 8: Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisorinnen oder Rechnungsrevisoren. Diese werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Die Wie-derwahl ist möglich. Nicht wählbar sind Mitglieder des Vorstandes und deren Angehörige.
Die Revisorinnen oder die Revisoren prüfen die Rechnungsführung sowie die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag.

 

IV. Finanzen

 

Art. 9: Mittelbeschaffung
Die finanziellen Mittel werden durch Mitgliederbeiträge und Spenden beschafft.
Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder für Verpflichtungen der Partei ist ausgeschlossen.

 

V. Schlussbestimmungen

 

Art. 11: Statutenrevision und Auflösung
Statutenänderungen oder die Auflösung der Partei kann die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschliessen. Dabei werden ungültige und leere Stimmen (Enthaltungen) nicht mitgezählt.
Die Beschlussfassung über eine Statutenrevision kann nur erfolgen, nachdem die Parteimitglie-der über einen Revisionsantrag schriftlich orientiert wurden.
Bei einer Auflösung fällt das vorhandene Vermögen an die Kantonalpartei.

 

Art. 12: Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 29. November 2012 genehmigt, er-setzen diejenigen vom 17. März 1948 und treten mit der Genehmigung durch die Geschäftsleitung der FDP.Die Liberalen Kanton Bern in Kraft.

 

Der Präsident:                                Der Sekretär:
Sig. Ruedi Gerber                         Sig. W. Mühle
 

 

Genehmigt durch die Geschäftsleitung der FDP.Die Liberalen Kanton Bern am 9. Januar 2013

Der Präsident:                              Der Geschäftsführer:

Sig. Grivel                                      Sig. St. Nobs